Absatz einsWer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
BG
Paragraph 98,
01.01.1975
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Zwangsabtreibung
05.10.2022
10002296
NOR12029641
N2197415093T