Absatz einsWer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 88,
01.01.1975
31.12.2001