Strafgesetzbuch
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§ 86Paragraph 86,
01.01.1975
31.12.2015
Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.