Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 83
01.01.1975
28.02.1997
Körperverletzung
Paragraph 83, (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.