Absatz einsWer das Leben eines anderen dadurch gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 82,
01.01.1975