Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen

Paragraph 81, Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt

  1. Ziffer eins
    unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder
  2. Ziffer 2
    nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.