Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Tötung eines Kindes bei der Geburt

Paragraph 79,

Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.