Strafgesetzbuch
BGBl. Nr. 60/1974
BG
§ 78
01.01.1975
31.12.2021
StGB
24/01 Strafgesetzbuch
Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
28.12.2020
10002296
NOR12029621
N2197415073T