Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 76,
01.01.1975
Wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.