Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Besonderer Teil
Erster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Mord

Paragraph 75,

Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.