Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 71,
01.01.1975
Auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.