BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66,
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
§ 66.Paragraph 66,
Hat der Täter für die Tat, derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland verhängte Strafe anzurechnen.