Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 57
01.01.1975
28.02.1997
Sechster Abschnitt
Verjährung
Verjährung der Strafbarkeit
Paragraph 57, (1) Strafbare Handlungen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Für die Frist gelten Absatz 2 und Paragraph 58, entsprechend.
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger, aber höchstens
zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger, aber höchstens
fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger, aber höchstens
einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
oder nur mit Geldstrafe bedroht ist.