Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Strafschärfung bei Rückfall

Paragraph 39,

  1. Absatz einsIst der Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüßt, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht, wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

Schlagworte

Straferhöhung, Rückfallstäter, Strafbemessung, Strafschärfung, Strafverschärfung

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029581

alte Dokumentnummer

N2197415033T