Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Anrechnung der Vorhaft

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
    2. Ziffer 2
      sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
    erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.
  2. Absatz 2Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.