Absatz einsDie verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der Täter die Haft
- Ziffer einsin einem Verfahren wegen der Tat, für die er bestraft wird, oder
- Ziffer 2sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist.