Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 30,
01.01.1975
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (Paragraphen 39,, 313), zusammentreffen.