Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Text
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30.Paragraph 30,
Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche Überschreitung zulässig ist (Paragraphen 39, 313,), zusammentreffen.