Absatz einsDer Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 16,
01.01.1975