BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9,
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Rechtsirrtum
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsWer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
(2)Absatz 2Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3)Absatz 3Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.