BGBl. Nr. 60/1974Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Text
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2)Absatz 2Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.