Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

Paragraph 7,

  1. Absatz einsWenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
  2. Absatz 2Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.