Absatz einsVorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Strafgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,
Paragraph 5,
01.01.1975