Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,
Artikel eins
14.12.1974
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.