Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

14.12.1974

Text

Artikel römisch eins

(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.