Kurztitel

Strafrechtsanpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Artikel römisch vier

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.