Strafrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
Artikel 4
01.01.1975
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.