(2)Absatz 2,§ 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.Paragraph 7, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.