Kurztitel

Strafrechtsanpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist auch auf Taten anzuwenden, die in anderen auf Gesetzesstufe stehenden, als Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften, im folgenden als Bundesgesetze bezeichnet, mit gerichtlicher Strafe bedroht werden, soweit diese Gesetze nichts anderes bestimmen.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz eins, des Strafgesetzbuches ist auf eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, wonach eine Tat vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches als Vergehen oder Übertretung mit Strafe bedroht war, nur anzuwenden, wenn diese Bestimmung mit oder nach dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausdrücklich geändert worden ist.