Absatz eins,Vorbehaltlich der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen hat die Internationale Klassifikation die Bedeutung, die ihr jedes Vertragsland beilegt. Insbesondere bindet die Internationale Klassifikation die Vertragsländer weder hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke noch hinsichtlich der Anerkennung der Dienstleistungsmarken.