Kurztitel

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.06.1973

Index

29/06 Urheberrecht

Text

Artikel 1

Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz läßt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

10002270

Dokumentnummer

NOR12029265

alte Dokumentnummer

N2197325402S