Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,
BG
Paragraph 32
01.04.1985
30.06.1997
NTG
27/02 Notare
Betragsanpassung durch römisch fünf
Die Schreibgebühr beträgt für jede Seite 17 S, bei Ziffernausweisen und fremdsprachigen Texten das Doppelte. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.
1. Der hier angeführte Gebührenbetrag ergibt sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 35, durch Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1985,. Diese römisch fünf ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. Protesturschriften und Empfangsbestätigungen vergleiche Paragraph 33
13.02.2024
10002267
NOR12029198
N2197314789T