Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
BG
Paragraph 12
01.01.1974
NTG
27/02 Notare
Zur Entrichtung der Gebühr sind alle Personen verpflichtet, die die Tätigkeit dem Notar aufgetragen haben oder Teilnehmer des mit ihrem Einverständnis notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäftes gewesen sind. Mehrere Zahlungspflichtige haften zur ungeteilten Hand.
Solidarhaftung
19.04.2017
10002267
NOR12029178
N2197314769T