Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
BG
Paragraph 7
01.01.1974
NTG
27/02 Notare
Enthält eine Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäfts sind, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten. Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Parteien zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäfts geschlossenen Nebengeschäfte und Nebenverabredungen.
19.04.2017
10002267
NOR12029173
N2197314764T