Absatz eins,Die Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
Notariatstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1973,
Paragraph 5
01.01.1974
31.12.2008