Kurztitel

Kennzeichen - Algerisches Institut für Weinbau und Wein

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1973,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

21.03.1973

Text

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.