Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Durchführung (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Text

Artikel eins

In der Anlage A dieses Übereinkommens sind die österreichischen, in der Anlage B die griechischen Bezeichnungen angeführt, die durch das Abkommen vom 5. Juni 1970 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft geschützt werden.