Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

19.08.1972

Text

Artikel römisch acht

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Artikel römisch sechs und römisch sieben dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere für deren Aufmachung oder Verpackung, oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder anderen Geschäftspapieren oder in der Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen Maßnahmen, einschließlich aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme), die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem der Schutz in Anspruch genommen wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger Bezeichnungen in Betracht kommen, unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels römisch zehn Anwendung. Die Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in abgeänderter Form oder für andere als jene Erzeugnisse, denen sie im Übereinkommen nach Artikel römisch fünf zugeordnet sind, benutzt werden, sofern die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen Verkehr besteht.

(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels sind auch dann anzuwenden, wenn die auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen in irgendeiner Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Bearbeitung“, „Nachahmung“ oder dergleichen benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Absatz eins, dieses Artikels sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden, wenn die Übersetzung in der Sprache des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache ist.