Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Text

Artikel 12

Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.