Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (UdSSR)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
Artikel 12
30.04.1972
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen durch an den anderen Vertragschließenden Teil gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.