Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Text

Artikel 7

Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.