Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
Artikel 7
24.08.1991
Aus Anlaß der Zustellung der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet ein Ersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.