Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,
Artikel 3
24.08.1991