Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.08.1991

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen werden durch die Gerichte des ersuchten Staates erledigt; diese Ersuchen und die Erledigungsakten werden auf diplomatischem Wege übersendet.
  2. Absatz 2,Zusätzliche Mitteilungen betreffend die Rechtshilfeersuchen werden ebenfalls auf diplomatischem Wege übersendet.
  3. Absatz 3,Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen und die gemäß Absatz 2 vom ersuchenden Staat erteilten zusätzlichen Auskünfte werden entweder in der Sprache des ersuchten Staates verfaßt oder mit einer Übersetzung in diese Sprache versehen.