Vermutungsfristen bei Tiermängeln
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1972,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.1973
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Die Vermutung, daß ein Tier schon vor der Übergabe krank gewesen ist, tritt bei den in der Anlage angeführten Tierarten ein, wenn die dort angeführten Krankheiten und Mängel innerhalb der bei der betreffenden Krankheit oder dem betreffenden Mangel angeführten Frist hervorkommen.
16.03.2021
10002220
NOR12028964
N2197210448S