Amtliches Gewährzeichen - Spanien
Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1972,
Artikel eins
14.01.1972
Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein spanisches Gewährzeichen für Exportartikel Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.