Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1971,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
04.01.1972
29/03 Zivilprozess
(1) Zur Ausführung dieses Übereinkommens errichtet oder bestimmt jede Vertragspartei eine einzige Stelle (im folgenden als „Empfangsstelle“ bezeichnet), welche die Aufgabe hat:
(2) Jeder Vertragspartei steht es frei, eine oder mehrere Stellen (im folgenden als „Übermittlungsstelle“ bezeichnet) zu errichten oder zu bestimmen welche die von ihren Gerichten ausgehenden Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und der zuständigen ausländischen Empfangsstelle zu übermitteln haben. Die Aufgabe der Übermittlungsstelle kann auch der Empfangsstelle übertragen werden.
(3) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift ihrer Empfangsstelle und gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle oder ihrer Übermittlungsstellen mit.
Als österreichische Empfangs- und Übermittlungsstelle wurde das Bundesministerium für Justiz bestimmt (siehe Titeldokument).
05.12.2025
10002207
NOR12028925
N2197115564R