BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15,
Inkrafttretensdatum
01.04.1971
Text
Sperre oder Versiegelung
§ 15.Paragraph 15,
Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem Paragraph 14, ergebenden Gebühr.