Absatz 2,Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
Gerichtskommissionstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
Paragraph 8
01.04.1971
31.12.2007
Nicht vollendete Amtshandlungen
Paragraph 8, (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.