Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Nicht vollendete Amtshandlungen

Paragraph 8, (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.

  1. Absatz 2,Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.