Gerichtskommissionstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
Paragraph 2,
01.04.1971
Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.