Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.01.1971

Text

ZUSTELLUNGEN

Artikel 5

Die Ersuchen um Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke haben die Behörde, von der das Schriftstück ausgeht, den Namen und die Stellung der Parteien, die Anschrift des Empfängers und die Art des Schriftstückes anzugeben.