Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 144,

Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)

Anmerkung

Kostenersatz: Paragraph 122,

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028798

alte Dokumentnummer

N2197026884S