Patentgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
BG
Paragraph 144
19.08.1970
31.12.2013
26/03 Patentrecht
Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1965,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Kostenersatz: Paragraph 122,
07.06.2024
10002181
NOR12028798
N2197026884S