Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Text

Anspruch auf Erfindernennung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
  2. Absatz 2,Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
  3. Absatz 3,Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, Paragraph 101,), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der Patentschrift (Paragraph 109,). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag beim Patentamt geltend zu machen:
    1. Litera a
      gegen den Anmelder oder den Patentinhaber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (Paragraph 109,) oder, wenn der Erfinder das Patent auf einen anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Einlangens des Übertragungsgesuches (Paragraph 43,) beim Patentamt;
    2. Litera b
      gegen den bereits als Erfinder Genannten vor Ablauf eines Jahres nach der Kundmachung der bereits geschehenen Nennung (Absatz 3,).
  6. Absatz 6,Über den Antrag (Absatz 5,) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Absatz 3, vorzugehen.

Anmerkung

1. Zu Absatz 3 :, Prioritätsbelege: Paragraph 95, Absatz 3,

2. Zu Absatz 5 :, Der Antrag ist bei der Nichtigkeitsabteilung zu stellen

(Paragraph 60, Absatz 3, Litera c,).

3. Zu Absatz 6 :, Anfechtungsverfahren: Paragraphen 112, ff.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028665

alte Dokumentnummer

N2197026751S