Absatz eins,Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.
Patentgesetz 1970
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,
BG
Paragraph 8
19.08.1970
26/03 Patentrecht
21.06.2023
10002181
NOR12028653
N2197026739S