Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1984

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Paragraph 3, Absatz 2, ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Artikel römisch sieben, Absatz 3

PatRNov 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,).

Text

Neuheit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
  2. Absatz 2,Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Absatz eins, nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach Paragraph 2, Ziffer 2, oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung des Absatz eins, bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
    1. Ziffer eins
      auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
    2. Ziffer 2
      darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
  4. Absatz 4,Absatz 3, Ziffer 2, ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028648

alte Dokumentnummer

N2197026734S