Kurztitel

Auslieferungsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

12.08.1970

Text

Artikel 4

Die österreichische Bundesregierung ist nicht verpflichtet, einen Staatsbürger der Republik Österreich auszuliefern. Die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich ist nicht verpflichtet, einen britischen Untertan, eine Person unter britischem Schutz oder einen Bürger der Irischen Republik auszuliefern.