Kurztitel

Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1970,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.10.1970

Text

Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien in dem Maß als verbürgt anzusehen (Paragraph 79, der Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend in den Anhängen römisch eins und römisch zwei wiedergegebenen Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien Entscheidungen ausländischer Gerichte und ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und vollstreckt werden.

Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhaltnis zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit Order-in-Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes 11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Judgments Act und am 2. Dezember 1968 mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act bestätigt worden.