Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:
- Ziffer einsdie im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;
- Ziffer 2die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b und Ziffer 2, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.