Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Text

Notwendige Bestellung. Bestellung in anderen Fällen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die folgenden Amtshandlungen einem Notar aufzutragen:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen, sofern die Todfallsaufnahme vom Abhandlungsgericht zu veranlassen ist und in der Gemeinde, in der der Erblasser seinen Wohnsitz gehabt hat, ein Notar seinen Amtssitz hat;
    2. Ziffer 2
      die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe b und Ziffer 2, Buchstabe a bezeichneten Amtshandlungen.
  2. Absatz 2,Die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Buchstabe b angeführten Amtshandlungen dürfen einem Notar nur übertragen werden, wenn dies wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der einzelnen Amtshandlung oder wegen der Notwendigkeit beträchtlicher Vorarbeiten dem Vorteil der Sache dient.

Anmerkung

1. Anderes bestimmt im Sinne des Einleitungssatzes des Absatz eins, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 2,

2. Absatz eins, regelt das sogenannte obligatorische Gerichtskommissariat.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR12028599

alte Dokumentnummer

N2197014598T