Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 653/1987Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 653 aus 1987,
Text
§ 40. (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 800 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (§ 37) ist eine Gebühr von 2 600 S, für die Berufung (§ 39) eine Gebühr von 4 000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten.Paragraph 40, (1) Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 800 S für jede angemeldete oder registrierte Marke, derentwegen Beschwerde erhoben wird, zu entrichten. Für jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag (Paragraph 37,) ist eine Gebühr von 2 600 S, für die Berufung (Paragraph 39,) eine Gebühr von 4 000 S für jede Marke, auf die sich der Antrag (die Berufung) bezieht, zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Beschwerdegebühr (Abs. 1) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.Die Beschwerdegebühr (Absatz eins,) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Die Gebühr für die vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Anträge oder für die Berufung ist zur Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabeitlung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist.